Hydraulischer Abgleich Redaktion Energieberatung Wissen · Stand
Effiziente Wärme im Fokus: Das Verfahren B des hydraulischen Abgleichs
KI-generiertes Bild. Es zeigt keine reale Aufnahme und kein bestimmtes Gerät. Mehr zu unseren Bildern
Inhalt 6 Abschnitte
Was Verfahren B ist
Für den hydraulischen Abgleich unterscheidet die ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ zwei Wege. Verfahren A arbeitet mit vereinfachten Annahmen, Verfahren B mit einer raumweisen Heizlastberechnung. Aus der berechneten Heizlast jedes Raums ergeben sich die Wassermengen, die Voreinstellung der Ventile, die Pumpeneinstellung und die Heizkurve.
Wo Verfahren B vorgeschrieben ist
Gesetzlich vorgeschrieben ist der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz, bis Juli 2026 GEG) in einem klar umrissenen Fall: Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. In Ein- und Zweifamilienhäusern und in kleineren Mehrfamilienhäusern besteht diese Pflicht nicht.
Für diese Fälle legt § 60c GModG das Verfahren fest: Der Abgleich ist nach Verfahren B der genannten Fachregel oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Er umfasst mindestens die raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, die Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Verfahren B in der Förderung
Auch die Förderung setzt auf Verfahren B: Nach den Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1) setzt die geförderte Heizungsoptimierung bei wassergeführten Systemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus; ist es nicht abgeglichen, muss ein Abgleich nach Verfahren B gemäß dem aktuellen Bestätigungsformular und der Fachregel der VdZ durchgeführt werden.
Gefördert wird der hydraulische Abgleich als Teil der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 a der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BAnz AT 27.08.2026 B1): Zu den Maßnahmen gehört ausdrücklich „der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve“. Gefördert wird die Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten (Nichtwohngebäude: höchstens 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche); der Fördersatz beträgt 15 %, das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto). Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein, eine mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlage darf nicht älter als zwanzig Jahre sein. Ist ein wassergeführtes System noch nicht abgeglichen, verlangt die Förderung einen Abgleich nach Verfahren B mit dem aktuellen Bestätigungsformular der VdZ.
Zuständig ist laut Förderübersicht des BAFA das BAFA. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden. Bei Antragstellung muss ein Vertrag vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums nennt.
Die Schritte im Überblick
- Gebäude- und Raumdaten aufnehmen (Flächen, Bauteile, Heizkörper, Ventile, Rohrnetz).
- Raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 berechnen.
- Heizflächen prüfen: Reicht die Fläche für eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur?
- Volumenströme ermitteln, Ventile voreinstellen, Pumpe und Heizkurve einstellen.
- Ergebnis im Bestätigungsformular dokumentieren.
Formulare und Nachweis
Die Bestätigung nach § 60c hält unter anderem die Einstellwerte, die Heizlast des Gebäudes, die eingestellte Leistung des Wärmeerzeugers, die Auslegungstemperatur, die Einstellung der Regelung und den Vordruck im Ausdehnungsgefäß fest. Für die Förderung verlangt die Richtlinie das aktuelle Bestätigungsformular der VdZ.
FAQ zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B
Was ist Verfahren B beim hydraulischen Abgleich?
Das Verfahren der ZVSHK-Fachregel, das auf einer raumweisen Heizlastberechnung beruht; daraus werden Volumenströme, Ventilvoreinstellung, Pumpe und Heizkurve abgeleitet.
Wann ist Verfahren B vorgeschrieben?
Nach § 60c GModG für den Abgleich nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten (Verfahren B oder gleichwertig). Für die geförderte Heizungsoptimierung verlangt die BEG ebenfalls Verfahren B, wenn das System noch nicht abgeglichen ist.
Wie wird der Abgleich nach Verfahren B nachgewiesen?
Mit einer schriftlichen Bestätigung, die unter anderem Einstellwerte, Heizlast und Vorlauftemperatur festhält; für die Förderung auf dem aktuellen Bestätigungsformular der VdZ.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu