Sanierungsfahrplan (iSFP) Redaktion Energieberatung Wissen · Stand
Welche Kosten übernimmt die ISFP Förderung?
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Inhalt 8 Abschnitte
Kurz gesagt
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) übernimmt keine Sanierungskosten. Gefördert wird zweierlei: die Energieberatung, in der der iSFP entsteht, und – getrennt davon – die einzelnen Maßnahmen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Dort bringt der iSFP einen Bonus, aber nur unter Bedingungen.
Was der iSFP fördert: die Energieberatung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst die Energieberatung für Wohngebäude, in der der iSFP erstellt wird:
- 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
- 50 %, höchstens 850 € bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten,
- für Wohnungseigentümergemeinschaften einmalig bis zu 250 € zusätzlich, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Den Antrag auf diese Förderung stellen Sie beim BAFA, bevor die Beratung beginnt.
Was der iSFP nicht fördert: die Maßnahmen selbst
Dämmung, Fenster, Heizung und Handwerkerleistungen bezahlt der iSFP nicht. Für sie gibt es eigene Programme mit eigenen Sätzen und Höchstgrenzen – und dort einen Anteil, nie die vollen Kosten.
Gebäudehülle und Heizungsoptimierung: BAFA, BEG Einzelmaßnahmen
- Grundfördersatz 15 % der förderfähigen Ausgaben, Mindestinvestition 300 €. An der Gebäudehülle muss der Bauantrag des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegen. Die Heizungsoptimierung (etwa hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Rohrdämmung) wird nur in Gebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten gefördert, wenn der Wärmeerzeuger älter als zwei und – bei fossilen Brennstoffen – nicht älter als zwanzig Jahre ist.
- Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten.
- Wird der iSFP-Bonus gewährt (oder ist der Eigentümer für den iSFP nicht antragsberechtigt), steigt die Höchstgrenze auf 60.000 € für die erste Wohneinheit, je 30.000 € für die zweite bis sechste und je 15.000 € ab der siebten.
Heizung: KfW, Programm 458
Für eine neue, klimafreundliche Heizung gibt es 30 % Grundförderung. Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit (ab 1. Februar 2027 sinkt der Betrag halbjährlich um 750 €), je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Selbst nutzende Eigentümer können für ihre Hauptwohnung Boni bekommen, die nicht am iSFP hängen:
- Klimageschwindigkeitsbonus, derzeit 16 %, beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung, die fachgerecht ausgebaut und entsorgt wird. Er sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte; für Anträge ab 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr.
- Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 % je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (bis 50.000 €; lebt in der Wohnung ein minderjähriges Kind, für das Kindergeldberechtigung besteht, liegen die Grenzen 10.000 € höher).
Grundförderung und Boni zusammen sind bei selbst nutzenden Eigentümern auf 70 % gedeckelt; nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € liegt die Obergrenze bei 80 %.
Der iSFP-Bonus: was er wirklich bringt
Wer eine Maßnahme an der Gebäudehülle oder zur Heizungsoptimierung umsetzt, die in einem iSFP aus einer geförderten Energieberatung steht, erhält 5 Prozentpunkte zusätzlich (nicht bei der Emissionsminderung von Biomasseheizungen). Seit dem 21. Juli 2026 gilt der Bonus nur, wenn die Maßnahme mindestens 30.000 € (brutto) förderfähige Ausgaben erreicht, und nur für den Teil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP (beim Einfamilienhaus 30.000 €). Bei mehreren Wohneinheiten liegt die Schwelle bei der Höchstgrenze ohne Bonus – bei drei Wohneinheiten also bei 60.000 €. Ausgaben aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres werden dafür nicht zusammengezählt.
Wird der Bonus gewährt, verdoppelt sich zugleich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben. Das ist oft der größere Teil des Vorteils.
Rechenbeispiel – Einfamilienhaus, Dämmung, förderfähige Ausgaben 40.000 €:
- ohne iSFP: 15 % auf höchstens 30.000 € = 4.500 €
- mit iSFP: 15 % auf 40.000 € = 6.000 €, dazu 5 % auf die 10.000 € oberhalb der Schwelle = 500 €, zusammen 6.500 €
Der Unterschied von 2.000 € kommt zu 1.500 € aus der höheren Höchstgrenze und zu 500 € aus den 5 %. Bei förderfähigen Ausgaben bis 30.000 € (eine Wohneinheit) bringt der iSFP-Bonus dagegen nichts.
Für voraussichtlich Anfang 2027 hat das BAFA einen weiteren Bonus für Dämmmaßnahmen an besonders energieineffizienten Gebäuden angekündigt, der einen geförderten iSFP voraussetzt, aber keine Mindestinvestition.
Steuerermäßigung statt Zuschuss
Wer ein Haus saniert, das älter als zehn Jahre ist und im jeweiligen Jahr ausschließlich selbst bewohnt wird, kann energetische Maßnahmen stattdessen über die Einkommensteuer geltend machen (§ 35c EStG): 7 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % im dritten Jahr – zusammen 20 %, höchstens 40.000 € je Objekt. Voraussetzungen sind eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster, eine Rechnung in deutscher Sprache und die Zahlung auf das Konto des Unternehmens. Für dieselbe Maßnahme schließen sich Steuerermäßigung und Zuschuss oder zinsverbilligter Kredit aus. Die Kosten eines BAFA-zugelassenen Energieberaters, der die Maßnahmen plant oder begleitet, mindern die Steuer zu 50 %.
Was vor dem Antrag stehen muss
Bei der Heizungsförderung der KfW wird der Antrag mit einem Liefer- oder Leistungsvertrag gestellt, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält; ein Vertrag ohne diese Bedingung reicht nicht. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle und für Anträge mit iSFP-Bonus erstellt ein Energieeffizienz-Experte vor der Antragstellung beim BAFA eine technische Projektbeschreibung; für Anträge nach den Bedingungen ab 21. Juli 2026 ist eine neu erzeugte Projektbeschreibung nötig.
Fazit
Der iSFP lohnt sich als Plan, und die Beratung, in der er entsteht, wird mit bis zu 650 bzw. 850 € bezuschusst. Die Sanierung selbst finanziert er nicht. Bei größeren Vorhaben an der Gebäudehülle – die Maßnahme muss mindestens 30.000 € (brutto) förderfähige Ausgaben erreichen – bringt er eine doppelt so hohe Höchstgrenze und 5 Prozentpunkte auf den Teil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP (beim Einfamilienhaus 30.000 €).
Stand: 13. Oktober 2026. Quellen: BAFA (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen; Energieberatung für Wohngebäude), KfW (Heizungsförderung für Privatpersonen, 458), § 35c Einkommensteuergesetz. Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die Richtlinien zum Zeitpunkt des Antrags.
FAQ zur iSFP-Förderung
Übernimmt die iSFP-Förderung die Kosten der Sanierung?
Nein. Gefördert wird die Energieberatung, in der der iSFP entsteht. Die Maßnahmen selbst laufen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit eigenen Fördersätzen und Höchstgrenzen – dort gibt es einen Anteil, nie die vollen Kosten.
Wie viel der Beratungskosten trägt das BAFA?
50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten einmalig bis zu 250 € zusätzlich, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Was bringt der iSFP-Bonus?
5 Prozentpunkte zusätzlich auf Maßnahmen an der Gebäudehülle und zur Heizungsoptimierung, die im iSFP stehen, und eine doppelt so hohe Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben. Seit dem 21. Juli 2026 gilt der Bonus nur, wenn die Maßnahme mindestens 30.000 € (brutto) förderfähige Ausgaben erreicht, und nur für den Teil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP (beim Einfamilienhaus 30.000 €).
Gibt es den iSFP-Bonus auch für eine neue Heizung?
Die Heizungsförderung der KfW (Programm 458) kennt keinen iSFP-Bonus. Sie setzt sich aus 30 % Grundförderung und für Selbstnutzer gegebenenfalls aus Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus zusammen, bei Selbstnutzern gedeckelt auf 70 % (bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € auf 80 %).
Kann ich Zuschuss und Steuerermäßigung kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme ein Zuschuss oder ein zinsverbilligter Kredit in Anspruch genommen wird.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu